Rechtsanwalt Erbrecht Eckernförde
Im Erbrecht berate und vertrete ich Erblasser und Erben gern im zu Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, vorweggenommener Erbfolge, Vermächtnis, Erbausschlagung, Vorerbschaft und Nacherbschaft und bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft.
Testament / Erbvertrag
Bei der Gestaltung Ihrer letztwilliger Verfügung, also dem Testamant oder dem Erbvertrag stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite, da ohne fachkundigen Rat durch einen Rechtsanwalt oft ungewollte Rechtsfolgen eintreten, die weder vom Erblasser, noch von seinen Erben gewollt waren. Solche Fehler bei Abfassung des "letzten Willens" lassen sich durch anwaltlichen Rat vermeiden. Auch durch die vorweggenommene Erbfolge können Sie Ihren Erben bereits zu Lebzeiten Steuern ersparen, gleichzeitig Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden oder Pflichtteilsansprüche mindern und gleichzeitig die Versorgung und Pflege im Alter sichern.
Erbengemeinschaft
Bei der Erbauseinandersetzung berate und vertrete ich Sie gern, um Ihre Ansprüche in der Erbengemeinschaft zu wahren. Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft lassen sich vermeiden oder befrieden, wenn auf eine für alle Erben akzeptable Lösung hingearbeitet wird. Lösungen lassen sich hier außergerichtlich erarbeiten. Aber auch im gerichtlichen Verfahren stehe ich Ihnen gern zur Seite.
Pflichtteil
Im Erbrecht gilt die Testierfreiheit, die es dem Erblasser grundsätzlich ermöglicht, für den Fall seines Todes frei über sein Vermögen zu verfügen. Das Pflichtteilsrecht stellt hier eine Grenze dar, die für bestimmte nahe Angehörige ein Pflichtteil sichert. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten werden nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft. Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft lediglich einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch zu. Die Erben haften dem Pflichtteilsberechtigten dabei als Gesamtschuldner, so dass der Pflichtteilsberechtigte gegen jedes Mitglied der Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe seines Pflichtteils durchsetzen kann. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind nach dem Verhältnis ihrer Erbteile untereinander ausgleichspflichtig. Da der Pflichtteilsberechtigte oft im Unklaren über die Vermögensverhältnisse des Erblassers ist, steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu. Der Pflichtteilsberechtigte ist berechtigt, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden und kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird und der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Bei der Ermittlung des Wertes von Immobilien kommt es wegen unerkannt hohem Reparaturbedarf oder nicht berücksichtigter Wertsteigerung der Immobilie oft zu unzutreffenden Ergebnissen. Bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen stehe ich Ihnen gern als Anwalt zur Seite.
Bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, kann der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteilsergänzungsanspruch denjenigen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierdruch soll verhüten werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände verschenkt, um auf diese Weise den Pflichtteil zu reduzieren. Allerdings findet der Wert des Geschenks lediglich im ersten Jahr volle Berücksichtigung und reduziert sich in jedem weiteren Jahr um 10%. Dieses Abschmelzungsmodell bietet Gestaltungsmöglichkeiten, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Auch hierzu berate ich Sie gern.
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